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Upload: 07.04.2006
Update: 10.08.2007

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Fiduzia Treuhand und Services, Trust, Treuhand, Geldservices, Beratung und Hilfe

Vermoegenstransfer

Der Vermoegenstransfer ist eine der Leistungen unseres Treuhandservices. Wir fuehren fuer Sie einfache und auch komplizierte, aber immer vertrauensvolle, Geldgeschaefte im Inland und Ausland durch.

Dabei werden im Einklang mit den jeweils geltenden Normen und Gesetzen, fuer Sie optimale Ergebnisse erzielt.

Die Transaktionen werden je nach Notwendigkeit und Ihren Vorgaben durchgefuehrt.

Fuer naeher Informationen, senden Sie bitte ein E-Mail.

Hinweis (1):

Durch die Verordnung 1781/2006/EG , ABl 345/1, gelten neue Regelungen hinsichtlich des Geldtransfers zwischen den Unionsmitgliedstaaten und Drittstaaten zur Praevention, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwaesche und Terrorismusfinanzierung. Diese Verordnung gilt fuer Geldtransfers gleich welcher Waehrung von oder an Zahlungsverkehrsdienstleister mit Sitz in der Gemeinschaft (Art 3 Abs 1), sofern keine Kredit- oder Debetkarte verwendet werden (Art 3 Abs 2).
Der Zahlungsverkehrsdienstleister ist verpflichtet, vor einem Geldtransfer saemtliche Angaben zum Auftraggeber anhand von Dokumenten, Daten oder Informationen aus einer verlaesslichen und unabhaengigen Quelle zu ueberpruefen (Art 5 Abs 2), wenn der Betrag 1 000 EUR uebersteigt, oder die Transaktionen in Form von mehreren offenbar miteinander verbundenen Vorgaengen stattfinden, die zusammen 1 000 EUR uebersteigen (Art 5 Abs 4).

Der Zahlungsverkehrsdienstleister hat die uebermittelten vollstaendigen Auftraggeberdatensatz aus einem Geldtransfer fuenf Jahre lang aufzu bewahren (Art 5 Abs 5, Art 11).

Innerhalb des EWR muessen bei Geldtransfers, bei denen sowohl der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers als auch der Zahlungsverkehrsdienstleister des Beguenstigten ihren Sitz in der Gemeinschaft haben, nur die Kontonummer des Auftraggebers oder eine kundenbezogene Identifikationsnummer, die eine Rueckverfolgung der Transaktion bis zum Auftraggeber ermoeglicht, uebermittelt werden (Art 6 Abs 1).
Bei Geldtransfers an einen Beguenstigten, dessen Zahlungsverkehrsdienstleister seinen Sitz ausserhalb der Gemeinschaft hat, ist der vollstaendige Auftraggeberdatensatz zu uebermitteln (Art 7 Abs 1).


Hinweis (2):

Ein Rechtsanwalt, der im Zusammenhang mit der Verteidigung, der Vertretung vor Gericht oder einer Beratung ueber das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens ersucht wird, ist von den Pflichten zur Information und zur Zusammenarbeit mit den Behoerden bei Verdacht auf Geldwaesche befreit, ganz gleich, ob er Informationen darueber vor, waehrend oder nach dem Verfahren erlangt hat.
Der Europaeische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) hat in der Rs vom 26.06.2007, C-305/05, festgestellt (siehe EuGH-Pressemitteilung), dass eine solche Befreiung das Recht des Mandanten auf ein faires Verfahren sichert.
Der EuGH hat aber auch festgehalten, dass es dem Recht auf ein faires Verfahren resultierenden Anforderungen nicht entgegen steht, dass Rechtsanwaelte, wenn sie in dem klar abgesteckten Rahmen der genannten Finanz- und Immobilientransaktionen taetig sind, die keine Verbindung zu einem Gerichtsverfahren haben, den von der Richtlinie (Richtlinie EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwaesche) aufgestellten Verpflichtungen zur Information und zur Zusammenarbeit unterliegen, da diese Verpflichtungen durch die Notwendigkeit der wirksamen Bekaempfung der Geldwaesche gerechtfertigt sind, die einen offenkundigen Einfluss auf die Entwicklung des organisierten Verbrechens hat, das wiederum eine besondere Bedrohung fuer die Gesellschaften der Mitgliedstaaten darstellt.

+++ Fiduzia Treuhand und Services +++ Trust ¦ Treuhand ¦ Geldservices ¦ Finanz-Verwaltung ¦ Unternehmensservice ¦ Stiftungen ¦ Beratung +++

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