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Kenne Sie diese Entscheidung?

Grundsaetzlich ueberlaesst der deutsche Gesetzgeber die Entscheidung, welche Kosten fuer einen Betrieb angemessen, notwendig und betriebswirtschaftlich vernuenftig sind, dem Unternehmer selbst.
Bestimmte Aufwendungen, welche die private Lebensfuehrung beruehren koennen, sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Dies betrifft u. a. solche fuer die Jagd oder Fischerei, fuer Segel- oder Motorjachten oder fuer aehnliche Zwecke (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 dEStG), wenn der Nutzen auch privat dem Unternehmer zu Gute kommt.
Der Bundesfinanzgerichtshof (BFG) hat mit dem Urteil vom 7. 2. 2007, Rs. I R 27-29/05, entschieden, dass das Abzugsverbot auch die Aufwendungen eines Maschinenbauunternehmens fuer Oldtimer-Flugzeuge erfasst. Und zwar auch dann, wenn die bei Flugtagen und aehnlichen Veranstaltungen eingesetzten Flug-Oldtimer zu Werbezwecken fuer das Unternehmen gentzt wurden.
Auch die Kosten fuer eine Segeljacht sind nach dem Bundesfinanzgerichtshof nicht zum Abzug zugelassen, auch wenn diese im Mittelmeer ueberwiegend von Lehrlingen und sonstigen Arbeitnehmern des Unternehmens genutzt wurde, teils aber auch der Familie des Unternehmers zu Gute kommt.



Lassen Sie doch ueber solche Ausgaben nicht den deutschen Finanzminister entscheiden - Rat und Hilfe - Auf diesen Seiten oder einfach ein E-Mail senden. Wir beraten Sie kompetent.

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Upload: 07.04.2006
Update: 10.08.2007

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-> Startseite - Steueroptimierung

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Fiduzia Treuhand und Services, Trust, Treuhand, Geldservices, Beratung und Hilfe

Steueroptimierung fuer Unternehmen

Im folgenden unterscheiden wir zwischen Steueroptimierungen fuer Privatpersonen (bitte hier anklicken) und Steueroptimierungen fuer Unternehmen (siehe unten).

Unternehmen sind besonders in der Lage am europaeischen Markt zu operieren und grenzueberschreitend Gewinne zu erzielen. Dies wird durch die vier Grundfreiheiten des EG-Vertrag im gemeinsamen Binnenmarkt ermoeglicht (bzw. mit dem EWR-Abkommen zusaetzlich fuer Liechtenstein, Island und Norwegen und durch die bilateralen Vertraege auch mit der Schweiz).

Unternehmen sind auch spaetestens seit der Entscheidung »Daily Mail« und »Ueberseering« des EuGH berechtigt den Sitz jeweils in einen Mitgliedstaat der EU bzw. des EWR zu verlegen um legal optimal Steuern zu sparen.

Diese steuerschonende Sitzverlegung wird begleitet von einer optimierten Anlage, Reinvestition, Verzinsung oder Ausschuettung der Gewinne in einem anderen Mitgliedstaat, in dem die Reinvestition, Verzinsung, die Gewinne bzw. Ausschuettungen steuerfrei (z.B. in Liechtenstein) oder steuerermaessigt sind.

Der Unternehmensaufbau wird auf Wunsch oder wenn notwendig durch eine Holding geleitet, die wiederum in einem anderen Mitgliedstaat den Sitz hat, in dem die Gewinn- und Verlustanrechung der jeweiligen operativen Gesellschaft(en) bzw. der Beteiligungsgesellschaft(en) zu 100% angerechnet wird und somit weitere Steuerersparnisse entstehen.

Die Nutzung zum Beispiel des internationalen »Schachtelprivilegs« und der teilweise oder gaenzliche Freistellung von Dividenden aus Drittstaaten sowie der Mutter-Tochter-Richtlinie (RL 90/435/EWG ueber das gemeinsame Steuersystem fuer Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten) wird dabei zu Ihrem Vorteil beachtet.

Das System wird durch die uneinheitliche Haltung der europaeischen Finanzverwaltungen ermoeglicht sowie durch den seit Anfang der achtziger Jahre entstandenen Steuerwettbewerb zwischen den EU-Mitgliedstaaten.

Eine Einigung der EU-Finanzminister ist diesbezueglich derzeit auf laengere Sicht nicht zu erwarten (wird seit 40 Jahren versucht) und wird zukuenftig auch besonders fuer Klein- und Mittelunternehmen (KMU) attraktiv werden.

Wir beraten Sie welche Unternehmensgliederung fuer Sie persoenlich die beste und optimalste ist, um die muehsam erworbenen Ertraegnisse moeglichst am besten und steuerschonendsten zu verwalten.

Diese Beratung ist individuell angepasst, unterliegt der strengsten Sorgfaltspflichten und Anonymitaet und ist von uns auf laengere Zeit angelegt (mehr als nur zwei Jahre).
Der optimale Schutz des Unternehmers liegt uns dabei besonders am Herzen.

Insbesondere die jeweiligen Aussensteuergesetze (z.B. der BRD) werden unseren Beratungen zu Grunde gelegt und hinsichtlich z.B.:

  • Gefahr des Durchgriffs auf die Gesellschafter,
  • Haftung des Geschaeftsfuehrers nach nationalen Bestimmungen des Wohnsitzstaates,
  • tatsaechlicher Verwaltungssitz der Gesellschaft,
  • Sitzungen des Verwaltungs-/Aufsichtsrates und Auszahlung von Sitzungsgeldern,
  • Entscheidungsfindung des Verwaltungs-/Aufsichtsrates,
  • usw.


Dabei wird unter anderem das jeweilige nationale Steuergesetz zu Ihren Gunsten ausgewaehlt, zB wird gemaess Art 70 Abs. 3 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts von den Behoerden in Liechtenstein keine Auskunft ueber Steuersachen an auslaendische Behoerden erteilt.

+++ Fiduzia Treuhand und Services +++ Trust ¦ Treuhand ¦ Geldservices ¦ Finanz-Verwaltung ¦ Unternehmensservice ¦ Stiftungen ¦ Beratung +++

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